Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992), bzw. Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
und Abweichende Anpassungen von VIOLETT TOURS KG
10. Dezember 2009
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des §
8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
Fassung 1994 über die Ausübungs-vorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr §
6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Achtung:
Für Reisen/Produkte die auf dieser Website, bzw. in diesem Email beworben sind,
gelten nachfolgende, besondere Reisebedingungen (diese sind eingerahmt). Sie sind
Grundlage des Vertrages, den Sie als Kunde mit uns als Reiseveranstalter direkt,
oder mit Inanspruchnahme eines Vermittlers (Ihr spezielles Reisebüro) schließen.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs
auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu
einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig
werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen
sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung
(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte
Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungs-träger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber
und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung
gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente)
des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Im Sinne des § 4 Abs. 6 RSV, ist eine Restzahlung frühestens 2 Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu leisten.
Der Kunde trägt die Verantwortung, dass die Zahlung zeitgerecht beim Reisebüro einlangt, um eine rechtzeitige Versendung/Aushändigung der Reiseunterlagen gewährleisten zu können!
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger
Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen
Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen
Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften
für Ausländer, Staaten-lose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach
bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die sorgfältige Auswahl des jeweiligen
Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen
Erfahrungen; - die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die nachweisliche Weiterleitung
von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem
Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und
des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten
Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog
oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet
es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn
es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden
zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag
genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter
die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Veranstalter:
VIOLETT TOURS KG
1150 Wien, Mariahilfer Strasse 101/1/23
Wir anerkennen grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN,
Abweichungen sind gemäß §6 der Ausübungsvorschriften durch Einrahmung ersichtlich
gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er
alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem
Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis
auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben.
Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls
für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
Übertragung
Ein Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers ist nur nach den besonderen Bestimmungen
der jeweiligen Leistungsträger (Fluglinie, Agentur, Hotel etc.) möglich und muss
spätestens 14 Tage vor Reiseantritt erfolgen. Unsere Umbuchungsgebühr beträgt ¤30
pro Person.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen
über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand
des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter
nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle
seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen
hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung
für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese
in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies
setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle
ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie
kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen
haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen
und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen,
sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend
gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen
ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktritts-rechten kann der Kunde, ohne
dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu
denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die
Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie
eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um
mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet,
entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung
unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein
Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch
macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an
Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an
einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter
zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet
sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich
vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten
Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen
(Mehrtagesfahrten)
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bis 30. Tag vor Reiseantritt
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10%
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ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
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25%
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ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt
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50%
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ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt
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65%
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ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt
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85%
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des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
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bis 30. Tag vor Reiseantritt
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10%
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ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
|
15%
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ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt
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20%
|
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ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt
|
30%
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ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt
|
45%
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des Reisepreises.
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Gebühr bei Storno ¤ 25 pro Person sowie die Stornokosten der Fluglinie
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Storno oder Umbuchung ¤40 pro Fahrzeug sowie die Stornokosten des Transportunternehmens
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10% ... mehr als 45 Tage vor Reiseantritt
100% ... weniger als 45 Tage vor Reiseantritt
für Reisen mit Aufenthalt, welcher in den Zeitraum 20.12.2009 - 03.01.2010 fällt ...
10% ... mehr als 60 Tage vor Reiseantritt
100% ... weniger als 60 Tage vor Reiseantritt
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| Heliskiing Banff | Stornogebühr: 100% 14 Tage vorher oder weniger Bei Absage wegen Schlechtwetter - volle Rückzahlung oder Alternativtermin |
| Heliskiing Panorama | Stornogebühr: 100% 14 Tage vorher oder weniger Bei Absage wegen Schlechtwetter - volle Rückzahlung oder Alternativtermin |
| Transfer Telluride Airport - Telluride | Änderungen/Rücktritt 10$ pro Person & Änderung |
| Vail Plaza Hotel & Club | 100% weniger als 45 Tage vor Reiseantritt |
| Transfer Montrose - Telluride | Stornogebühren: 48h vorher 100% |
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Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge
und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten weitere besondere Bedingungen. Diese
sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht
wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt
es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen
mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder
wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der
Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,
hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten
laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
No-Show:
Abweichend von den in den ARB 1992 festgelegten No-Show-Gebühren gilt für Reisen
aus diesem Katalog folgender Prozentsatz: No-Show: 100%
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung
von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen
oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über
die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung
eines diesen Betrag über-steigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher
und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber
staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im
Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin
mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich
die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden,
wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden
sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden
vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,
wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung
weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden
oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen,
mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten
Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden
werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn,
der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher
den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1.
lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3
im Kartellregister eingetragen.
11. Besondere Bedingungen:
11.1. Sonderwünsche:
Diese werden an die Leistungsträger weitergeleitet, sind aber nicht Vertragsbestandteil.
11.2. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Diese werden nicht rückerstattet
11.3. Änderung von Leistungsträgern
Der kurzfristige Austausch von Leistungsträgern durch gleichwertige andere ist zulässig
und keine Vertragsänderung
11.4. Kinderermäßigung
Stichtag ist der Reiseantritt. Die Ermäßigung wird nur bis zur Erreichung (Geburtstag)
des jeweils maßgeblichen Lebensjahres gewährt
11.5. Im Reisepreis nicht inbegriffen
Im Reisepreis nicht inbegriffen sind Visagebühren, Trinkgelder, persönliche Dienstleistungen,
Beförderung von Übergepäck, etc.
11.6. Bearbeitungsspesen
Für Buchungen von „Nur-Landleistungen“ (nur Hotelreservierung etc.) wird ein Spesenersatz
von ¤ 30 pro Person verrechnet.
RSV
Gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen des Veranstalters VIOLETT TOURS KG unter folgenden Voraussetzungen abgesichert:
Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 10% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert.
Entsprechend der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind wir unter der Nummer 2012/0044 im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend eingetragen. Unser Garant ist die Zürich Insurance plc Niederlassung für Deutschland. Polizze Nr. 701.014.881.709_1. Als Abwickler fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestrasse 4, 1220 Wien / Notrufnummer + 43 1 31 72 500. An diese sind sämtliche Ansprüche
bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen nach Eintritt der in § 1 Abs.
3 der RSV genannten Ereignisse anzumelden.